Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung vom 20. März 2013
Die Landeszentrale hat die Aufgabe, die politische Bildung in Baden-Württemberg auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. Sie dient hierbei der Festigung und Verbreitung des Gedankengutes der freiheitlich-demokratischen Ordnung.
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Landeszentrale insbesondere
VGH Baden-Württemberg 28. Februar 2011, Beschluss Az. 9 S 499/11
Auszug
Entscheidend für eine - angesichts der Vielzahl der regelmäßig zu einer Wahl zugelassenen und antretenden Parteien schon aus Gründen der Praktikabilität notwendigen - Auswahl ist vielmehr deren Bedeutung. Diese bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen, also danach, welche Ergebnisse die betreffende Partei auch in anderen Bundesländern und im Bund erzielt hat und in welchen Parlamenten die fragliche Partei vertreten ist.
Unabhängig davon, ob bereits der - von der Bundespartei, der die Antragstellerin angehört, erreichte - Fraktionsstatus einer Partei im Bundestag zu ihrer Berücksichtigung zwingt (vgl. den Wortlaut von 5 Abs.1 Satz 4 PartG), oder ob diese Regelung direkt nur auf Bundestagswahlen und nur analog auch auf andere Wahlen zu Volksvertretungen Anwendung findet (so Klein, in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: August 2005, Art. 21 Rn. 315) folgt daraus, dass neben Kandidaten, der bereits bisher im baden-württembergischen Landtag vertretenen Parteien auch der örtliche Wahlkreiskandidat der Partei Die Linke zu berücksichtigen ist. Diese ist nicht nur mit Fraktionsstärke im Bundestag, sondern auch in 13 Landtagen vertreten; darüber hinaus in zwei Landesregierungen und rangiert schon damit weit vor allen anderen bisher nicht im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen Parteien.
Hinzu kommt, dass dieser Partei nach aktuellen Prognosen konkrete Aussichten darauf eingeräumt werden, neu in den Landtag einzuziehen. Auch dies kann bei der Frage nach der Bedeutung einer Partei nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10.05.1990 - 1 BvR 559/90 -, BVerfGE 82, 54 [55]; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2003 a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 08.03.1994, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 13.09.2005 a.a.O.; VG Weimar, Beschluss vom 09.09.1999 a.a.O.)
Infodienst Schulleitung 283 Januar 2019: Schule und Wahlkampf
Die Schule ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet, soll aber den lebendigen Kontakt zu der außerschulischen Wirklichkeit herstellen, wozu auch der Gedankenaustausch mit Abgeordneten gehört. Daneben unterliegt die Schule als Teil der Exekutive der demokratischen Kontrolle des Landtags; auch hieraus können sich Kontakte der Schule zu Abgeordneten ergeben.
Deshalb bittet Sie das Kultusministerium, auch vor der Europa- und Kommunalwahl, die am 26. Mai 2019 stattfindet, eine achtwöchige Karenzzeit einzuhalten, die am Sonntag, 31. März 2019, beginnt.
Ganzjährig, das heißt sowohl während als auch außerhalb der Karenzzeit, zulässig sind:
Pluralistisch besetzte Podiumsdiskussionen: Die Schülermitverantwortung (SMV) kann auch während der Karenzzeit öffentliche Diskussionsveranstaltungen mit den Kandidaten der Parteien durchführen. Angesichts der Vielzahl der zu den Wahlen zugelassenen Parteien ist für die Einladung der Kandidatinnen und Kandidaten eine Auswahl zu treffen, die sich an der Bedeutung ihrer Partei zu orientieren hat. Entscheidend für die Bedeutung einer Partei in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung:
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Kriterien nicht nur die bereits im Parlament vertretenen Parteien erfüllen können.
Weitergabe von Post: Die Schulleitung ist verpflichtet, verschlossene persönliche Briefe, die an Lehrkräfte, Elternvertretungen, insbesondere Elternbeiratsvorsitzende oder die SMV gerichtet sind, weiterzuleiten. Dies gilt auch für Briefe von Abgeordneten. Die Pflicht zur Weiterleitung von Post gilt allerdings nicht für Postwurfsendungen, Drucksachen, Flugblätter und Ähnliches.
Anfragen von Abgeordneten: Abgeordnete können direkt bei den Schulen Informationen einholen. Bei politisch bedeutsamen Vorgängen kann sich das Kultusministerium die Beantwortung vorbehalten. In diesen Fällen beantwortet die Schule die Fragen des Abgeordneten nicht und dessen Informationsrecht wird gewahrt, indem das Kultusministerium die erbetenen Informationen gibt. Die Schulen sind nicht verpflichtet, auf Grund von solchen Anfragen zusätzliche Statistiken zu erstellen.
Überlassung von Schulräumen: Die Schulträger können den Parteien Schulräume für Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit überlassen.
Während der Karenzzeit gelten folgende Einschränkungen:
Abgeordnete dürfen als Fachleute auch dann nicht in den Unterricht eingeladen werden, wenn es sich um eine Veranstaltung des kontinuierlichen Unterrichts handelt, für den die Lehrkräfte verantwortlich bleiben.
Die Möglichkeit der Abgeordneten des Wahlkreises und Gremien des Landtags, sich vor Ort durch Schulbesuche zu informieren, besteht während der Karenzzeit nicht, um jedem Anschein entgegenzuwirken, dass die Schule eine Plattform für Wahlwerbung bieten würde.
Sie können in dieser Zeit mit der Schulleitung, mit Lehrkräften und Eltern oder den Schülervertretern keine Gespräche und keine presseöffentlichen Veranstaltungen durchführen.
Einladungen von Fraktionen des Landtags zu Fraktionsveranstaltungen dürfen während der Karenzzeit nicht an Schülerinnen und Schüler, Eltern oder Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen verteilt werden.
Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2002, Az.: 41-6535.0/323
Fundstelle: K. u. U. 2002, S. 324
Auszug
II. Vorbereitung und Genehmigung
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978
Auszüge
§ 7
§ 8
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen An-weisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
§ 11
Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953
Auszüge
Artikel 12
Artikel 21
Auszug
§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule